Die Stadt Ettenheim hatte Anfang Juli im Rahmen einer Kampagne zum Klimaschutz zu einem Zoom-Meeting über steuerliche Fragen zum Thema Photovoltaikanlagen eingeladen.
Rund 100 interessierte Bürgerinnen und Bürger haben an der Online-Veranstaltung teilgenommen und Ihre Fragen gestellt.
Wir haben mit Frau Daniela Weber, Steuerberaterin bei den KFD Steuerberatern in Ettenheim gesprochen und die wichtigsten Ergebnisse für Sie zusammengefasst.
Häufig gestellte Fragen und die Antworten:
Was ist der Unterschied zwischen der Regelbesteuerung oder der Kleinunternehmerregelung und wann ist ein Wechsel sinnvoll?
Daniela Weber: Hier bewegen wir uns im Bereich der Umsatzsteuer.
Bei der Regelbesteuerung muss auf die Einspeisevergütung sowie den Eigenverbrauch Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Dafür werden die in den Kosten der Anlage enthaltenen Umsatzsteuerbeträge vom Finanzamt erstattet. Hier ist in erster Linie die in den Anschaffungskosten enthaltene Umsatzsteuer relevant. Die Abwicklung erfolgt zu Beginn über vierteljährlich beim Finanzamt einzureichende Umsatzsteuer-Voranmeldungen, später entfallen diese und es ist lediglich eine jährliche Umsatzsteuer-Erklärung abzugeben.
Bei der Kleinunternehmerregelung entfällt dieses Procedere komplett – mit allen Vor- und Nachteilen. Es muss keine Umsatzsteuer mehr abgeführt werden, man kann aber auch keine Umsatzsteuer mehr zurück erhalten.
Der Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung ist nach 5 Jahren sinnvoll.
Seit Anfang Juni 2021 ist es möglich bei bestimmten Anlagen „Liebhaberei“ zu beantragen. Was heißt das?
Daniela Weber: Erzielt man z.B. mit einem Gewerbebetrieb über die Sicht vieler Jahre hinweg einen Gesamt-Verlust, wird dieser vom Finanzamt nicht anerkannt. Man spricht dann von „Liebhaberei“.
Gerade bei neueren PV-Anlagen die ggf. noch über einen Batteriespeicher verfügen, beträgt der jährliche steuerliche Gewinn oft +/- Null. Ob Liebhaberei vorliegt oder sich auf Dauer doch ein kleiner steuerlicher Überschuss ergibt, war in letzter Zeit oft Streitthema zwischen Steuerpflichtigen und dem Finanzamt.
Das Bundesfinanzministerium hat deshalb vor kurzem mitgeteilt, dass bestimmte PV-Anlagen ohne weitere Nachweise als Liebhaberei behandelt werden können. Das heißt, es liegt zwar ein Gewerbebetrieb vor, der Gewinn oder Verlust wird jedoch nicht ermittelt und auch nicht besteuert – mit allen Vor- und Nachteilen.
Entscheidet man sich für die „Liebhaberei“, so gilt dies dann auch für Folgejahre, solange sich keine wesentlichen Änderungen beim Betrieb der Anlage ergeben.
Grundsätzlich besteht in der Bevölkerung ein riesengroßes Interesse an Photovoltaik-Anlagen, allerdings verbunden mit vielen Fragen und Unsicherheiten in Bezug auf die steuerliche Umsetzung. Die unterschiedlichen Vorschriften für die Umsatzsteuer auf der einen Seite und für die Einkommensteuer auf der anderen Seite machen die Handhabung in der Praxis nicht einfacher. Die Neuregelung zum Thema Liebhaberei bei Photovoltaik-Anlagen ist deshalb für viele interessant, sie bringt nicht nur steuerliche Erleichterung sondern ist auch ein spürbarer Bürokratieabbau.
Aber: Jeder Sachverhalt ist individuell, eine Prüfung des Einzelfalls ist unabdingbar. Eine Beratung im Vorfeld ist deshalb auf jeden Fall sinnvoll.
Überlegen Sie sich die Anschaffung einer PV-Anlage und benötigen Unterstützung in steuerlichen Fragen? Melden Sie sich gerne, wir vermitteln Ihnen einen Kontakt aus unserem weitverzweigten Netzwerk.
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