Seit diesem Jahr gelten neue Regelungen für die Besteuerung der Rente. Die Übergangsphase zur vollständigen Besteuerung der Renten wurde bis 2058 verlängert. Dies betrifft alle, die in den kommenden Jahren in Rente gehen, insbesondere Jahrgänge ab 1958. Die Anpassung erfolgt nun schrittweise und langsamer als bisher geplant.
Was bedeutet das genau?
Mit der neuen Regelung steigt der Besteuerungsanteil der Renten für jeden neuen Rentnerjahrgang jährlich nur noch um 0,5 Prozentpunkte. Dies bedeutet, dass der volle Besteuerungsanteil von 100 Prozent erst im Jahr 2058 erreicht wird, und nicht, wie ursprünglich geplant, schon 2040.
Beispielsweise beträgt der Besteuerungsanteil für Personen, die im Jahr 1958 geboren wurden und 2024 in Rente gehen, 84 Prozent. Jedes Jahr danach erhöht sich der zu versteuernde Anteil um 0,5 Prozentpunkte. Für den Jahrgang 1959 wären es also 84,5 Prozent, für den Jahrgang 1960 85 Prozent, und so weiter, bis im Jahr 2058 die volle Besteuerung erreicht ist.
Wichtig zu wissen: Der steuerfreie Anteil, der bei Rentenbeginn festgelegt wird, bleibt für die gesamte Laufzeit der Rente als fester Eurobetrag bestehen. Das bedeutet, dass der einmal festgelegte steuerfreie Anteil nicht mehr angepasst wird, auch wenn die Rente später steigt.
Was sollten Sie beachten?
Wenn Sie in den kommenden Jahren in Rente gehen, ist es wichtig, frühzeitig zu prüfen, wie sich die Besteuerung auf Ihre Renteneinkünfte auswirkt. Dies hilft Ihnen, Ihre finanzielle Situation besser zu planen. Eine Beratung durch einen Steuerberater oder Rentenberater kann hierbei sinnvoll sein.
Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden über wichtige Änderungen in der Rentenbesteuerung und stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.