Die Vorabpauschale ist eine seit 2019 geltende steuerliche Regelung, die aufgrund der Wertentwicklung des Fondsvermögens berechnet wird. Sie betrifft alle, die in Investmentfonds, auch sogenannte ETFs, investieren, vor allem jedoch diejenigen, die Fonds halten, die ihre Gewinne reinvestieren (sogenannte thesaurierende Fonds). Im Wesentlichen basiert die Berechnung auf einem festgelegten Prozentsatz der Wertentwicklung, unabhängig von tatsächlichen Ausschüttungen.
Diese pauschale Steuer ist keine zusätzliche Belastung, sondern soll eine faire Besteuerung sicherstellen. Die Berechnung erfolgt einmal im Jahr, normalerweise zu Jahresbeginn. Wenn Sie Fondsanteile verkaufen, wird die bereits gezahlte Vorabpauschale davon abgezogen – so wird eine doppelte Besteuerung vermieden.
Nachdem 2021 und 2022 die Vorabpauschale aufgrund des negativen Basiszinssatzes der Bundesbank für Anleger entfallen ist, bringt die Zinswende der Europäischen Zentralbank (EZB) für das laufende Jahr die Berechnung der Vorabpauschale wieder zurück. Für 2023 werden Fondsanleger wieder mit der Zahlung konfrontiert. Hierbei ist es wichtig zu wissen, dass Sie selbst in den meisten Fällen nichts tun müssen – die Vorabpauschale wird automatisch von Ihrem Verrechnungskonto abgebucht.
Im Folgenden haben wir die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:
Anwendung: Die Vorabpauschale betrifft grundsätzlich alle inländischen und ausländischen Investmentfonds, insbesondere thesaurierende Fonds.
Keine Zusatzsteuer: Die Vorabpauschale ersetzt eine andere Besteuerung und ist keine zusätzliche Steuer oder Abgabe.
Berechnung und Buchung: Die Berechnung erfolgt jährlich zum Jahresanfang. Depotführende Stellen verrechnen die Vorabpauschale automatisch, falls kein Freistellungsauftrag vorhanden ist.
Veräußerungseffekt: Bei einem späteren Verkauf der Anteile wird die bis dahin versteuerte Vorabpauschale vom Veräußerungserlös abgezogen.
2023: Wieder Berechnung der Vorabpauschale: Thesaurierende Fonds unterliegen 2023 erneut der Vorabpauschalenberechnung, um eine Mindestbesteuerung sicherzustellen.
Sparer-Freibetrag: Solange der jährliche Sparer-Freibetrag nicht ausgeschöpft ist, bleibt die Besteuerung der Vorabpauschale aus.
Abgeltungsteuer im Januar 2024: Die Steuer auf Vorabpauschale wird Anfang 2024 abgebucht, wenn die Summe die Sparer-Pauschbetragsgrenze übersteigt.